§ 8 Haftung, Rücktritt
a) Schadensersatzansprüche gegen uns und unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Leistung, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, sonstiger Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Für sonstige Schäden gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder dem unserer leitenden Angestellten beruhen, eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht – insbesondere vertragliche Hauptleistungspflicht –) verletzt wurde oder eine sonstige, nicht als wesentliche Vertragspflicht einzustufende Pflicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig durch einfache Erfüllungsgehilfen verletzt wurde. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer sonstigen Pflicht durch einfache Erfüllungsgehilfen ist die Haftung jedoch der Höhe nach auf den typisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gilt der Haftungsausschluss ebenso nicht, sowie wenn es um Ansprüche geht, die von einer Garantie unsererseits umfasst sind.
b) Soweit der Besteller anstelle von Schadensersatz statt der Leistung von uns Ersatz der Aufwendungen verlangt, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat (§ 284 BGB), sind diese Aufwendungen der Höhe nach auf solche Aufwendungen begrenzt, die ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
Der Besteller ist bei einer nicht in einer mangelhaften Leistung bestehenden Pflichtverletzung durch uns nur bei einem Verschulden unsererseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 9 Preise – Zahlungsbedingungen
a) Die Preise verstehen sich, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab unserer Niederlassung Bünde und ausschließlich Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Wenn sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in "Euro".
b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
c) Gegen Ansprüche unsererseits kann der Besteller nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Dies gilt für das Zurückbehaltungsrecht nicht, wenn dieses auf dem selbem Vertragsverhältnis beruht.
§10 Eigentumsvorbehaltssicherung
a) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag einschließlich aller Nebenforderungen vor. Bei laufender Geschäftsverbindung bleibt die Ware bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen bestehenden und künftigen Forderungen gegen den Besteller in unserem Eigentum, insbesondere auch bis zum vollen Ausgleich eines anerkannten Kontokorrentsaldos mit dem Besteller. Bei Zahlung durch Scheck besteht der Eigentumsvorbehalt solange, bis der Betrag uns gutgeschrieben ist und der Besteller sämtliche Nebenkosten erstattet hat.
Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zur deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
b) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware beschädigt, abhanden gekommen, gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Geltendmachung unseres Eigentums zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
c) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der gelieferten Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Bestellers gegenüber seinen Abnehmern aus der Weiterveräußerung der gelieferten Ware tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises für die gelieferte Ware (einschl. Umsatzsteuer) an uns ab. Nimmt der Besteller die Kaufpreisforderung in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer auf, tritt er auch die sich hieraus ergebende Saldoforderung an uns ab. Die Abtretung umfasst auch die aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung, Ausgleich für Rechtsverlust, etc.) bzgl. der gelieferten Ware entstehenden Forderungen. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
d) Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
e) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware wird stets für uns vorgenommen. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der gelieferten Ware. Sofern die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu dem der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung. Sofern die Verarbeitung oder Verbindung in der Weise erfolgt, dass die neue Sache als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für uns unentgeltlich verwahrt.
f) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
g) Wir verpflichten uns auf Anforderung des Bestellers, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten, die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
a) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist unser Sitz.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, ist unser Sitz; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden sein oder unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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