Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

a) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

b) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

c) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

d) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

a) Ist die Bestellung des Bestellers als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

b) An unseren Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

c) Von uns gemachte Angebote sind freibleibend und unverbindlich, bis unsere Auftragsbestätigung oder vorherige Lieferung dem Besteller zugegangen ist.

§ 3 Lieferung

a) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder der Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt. Für die Beschädigungen oder Verluste während der Beförderung haften wir nur im Rahmen der § 8 a) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Sofern der Besteller es wünscht, werden wir für die Lieferung eine Versicherung gegen Transportschäden abschließen, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

c) Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, ferner sind wir berechtigt, fertigungs- bzw. verpackungsbedingte Mehr- oder Mindermengen bis zu 10% der jeweiligen Auftragsmenge zu liefern.

d) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschl. etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Ferner geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

e) Im Falle höherer Gewalt oder bei Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Ereignisse, die wir trotz Beachtung der nach den Verhältnissen des Einzelfalls erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnten (auch wenn sie beim Vorlieferanten eingetreten sind), z. B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Ausschuss bei einem wichtigen Arbeitsstück, behördliche Anordnungen usw., verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen, unseren betrieblichen Erfordernissen gerecht werdenden Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate oder wird uns die Lieferung oder Leistung unverschuldet unmöglich, sind beide Parteien berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Pauschalierter Schadenersatz

Nimmt der Besteller den Liefergegenstand endgültig nicht ab und gelangt der zwischen uns und dem Besteller geschlossene Vertrag durch Rücktritt, Schadensersatz statt der Leistung o. ä. zur Auflösung, sind wir berechtigt, dem Besteller 25 % des Rechnungsbetrages als pauschalen Schadenersatz in Rechnung stellen. Dem Besteller und uns bleibt jedoch ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder geringer oder höher ist.

§ 5 Gewährleistung, Mängelrechte

a) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eine unerhebliche Abweichung der gelieferten Ware von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit begründet keine Mängelrechte des Bestellers; das betrifft insbesondere geringe Abweichungen in Material, Farbe, Druck und Gewicht. Der Besteller ist verpflichtet die Produkte, auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck eigenverantwortlich zu prüfen.

b) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so haben wir nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung).
Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, verzögert sich diese über eine uns gesetzte angemessene Frist von mindestens 2 Wochen hinaus oder schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehl oder ist uns unzumutbar, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreise vorzunehmen. Für Schadensersatzansprüche gilt § 8 a) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Wir tragen nur die angemessenen Aufwendungen der Nacherfüllung, max. bis zur Höhe des Kaufpreises. Aufwendungen der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als den Geschäftssitz des Bestellers verbracht wird, trägt der Besteller.

c) Soweit der Besteller Mängelansprüche gegen uns aufgrund von öffentlichen Äußerungen unsererseits, unserer Vorlieferanten oder von Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften geltend macht (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB), trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass diese Äußerung kausal für seinen Kaufentschluss war. Für Äußerungen und Werbeaussagen Dritter wird nicht gehaftet.

d) Mängelansprüche des Bestellers verjähren innerhalb eines Jahres seit der Ablieferung der Ware.

e) Im Falle eines Lieferregresses gem. § 478 BGB (Rückgriff des Käufers bei Mängelansprüchen eines Letztverbrauchers) gelten die gesetzlichen Rechte des Käufers bei Mängeln ohne die in den vorstehenden Bestimmungen dieses Paragraphen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen genannten Einschränkungen der Mängelansprüche mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche. Der Besteller muss uns wegen des von dem Letztverbraucher geltend gemachten Mangels die sonst erforderliche Frist nicht setzen. Für Schadensersatzansprüche gilt § 8 a) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Aufwendungsersatzanspruch des Bestellers/Käufers gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt § 8 b) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen entsprechend.

§ 6 Schutzrechte

a) Wir sind nicht verpflichtet und nehmen auch keine diesbezügliche Prüfung vor, ob die Lieferungen und Leistungen, die wir nach den Vorgaben des Bestellers erbringen, gegen Rechte Dritte, insbesondere Urheberrechte, Warenzeichen, Patente und sonstige Schutzrechte verstoßen. Der Besteller steht dafür ein, dass von uns gemäß seinen Vorgaben durchgeführte Lieferungen oder Leistungen nicht dazu führen, dass Rechte Dritter im Sinne des vorstehenden Satzes verletzt werden.

b) Werden wir von einem Dritten wegen einer Verletzung der in Abs. a) bezeichneten Rechte in Anspruch genommen, so ist der Besteller verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§ 7 Haftung, Rücktritt

a) Schadensersatzansprüche gegen uns und unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Leistung, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, sonstiger Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Für sonstige Schäden gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder dem unserer leitenden Angestellten beruhen, eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht – insbesondere vertragliche Hauptleistungspflicht –) verletzt wurde oder eine sonstige, nicht als wesentliche Vertragspflicht einzustufende Pflicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig durch einfache Erfüllungsgehilfen verletzt wurde. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer sonstigen Pflicht durch einfache Erfüllungsgehilfen ist die Haftung jedoch der Höhe nach auf den typisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gilt der Haftungsausschluss ebenso nicht, sowie wenn es um Ansprüche geht, die von einer Garantie unsererseits umfasst sind.

b) Soweit der Besteller anstelle von Schadensersatz statt der Leistung von uns Ersatz der Aufwendungen verlangt, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat (§ 284 BGB), sind diese Aufwendungen der Höhe nach auf solche Aufwendungen begrenzt, die ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
Der Besteller ist bei einer nicht in einer mangelhaften Leistung bestehenden Pflichtverletzung durch uns nur bei einem Verschulden unsererseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8 Preise – Zahlungsbedingungen

a) Die Preise verstehen sich, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab unserer Niederlassung Bünde und ausschließlich Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Wenn sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in „Euro“.

b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

c) Gegen Ansprüche unsererseits kann der Besteller nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Dies gilt für das Zurückbehaltungsrecht nicht, wenn dieses auf dem selbem Vertragsverhältnis beruht.

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung

a) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag einschließlich aller Nebenforderungen vor. Bei laufender Geschäftsverbindung bleibt die Ware bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen bestehenden und künftigen Forderungen gegen den Besteller in unserem Eigentum, insbesondere auch bis zum vollen Ausgleich eines anerkannten Kontokorrentsaldos mit dem Besteller. Bei Zahlung durch Scheck besteht der Eigentumsvorbehalt solange, bis der Betrag uns gutgeschrieben ist und der Besteller sämtliche Nebenkosten erstattet hat.
Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zur deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

b) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware beschädigt, abhanden gekommen, gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Geltendmachung unseres Eigentums zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

c) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der gelieferten Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Bestellers gegenüber seinen Abnehmern aus der Weiterveräußerung der gelieferten Ware tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises für die gelieferte Ware (einschl. Umsatzsteuer) an uns ab. Nimmt der Besteller die Kaufpreisforderung in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer auf, tritt er auch die sich hieraus ergebende Saldoforderung an uns ab. Die Abtretung umfasst auch die aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung, Ausgleich für Rechtsverlust, etc.) bzgl. der gelieferten Ware entstehenden Forderungen. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

d) Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

e) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware wird stets für uns vorgenommen. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der gelieferten Ware. Sofern die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu dem der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung. Sofern die Verarbeitung oder Verbindung in der Weise erfolgt, dass die neue Sache als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für uns unentgeltlich verwahrt.

f) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

g) Wir verpflichten uns auf Anforderung des Bestellers, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten, die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

a) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist unser Sitz.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, ist unser Sitz; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.

b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden sein oder unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


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